Der Tierheilpraktiker darf nicht....
- impfen, narkotisieren und somit auch nicht operieren.
Darunter fällt auch das tättowieren von Tieren. - Er darf in keinem Falle Vorsorgeuntersuchungen machen und Krankheiten behandeln, die unter das Tierseuchengesetz fallen, hier allein genügt schon der Verdacht.
- Bei Notfällen ( Unfalle etc ), die eine lebensbedrohliche Situation des Tieres beinhalten, darf der THP nur eine Erste Hilfe leisten und muß sofort an einen TA verweisen.
- Röntgen ( Strahlenschutzverordnung)
- Einschläfern
- Rezeptieren und Verwenden von verschreibungspflichtigen Medikamenten
- Verkauf von apothekenpflichtigen Medikamenten.
Der THP darf nur eine sogenannte Erstabgabe machen. Diese darf nur so groß sein, das die Therapie, bis zur Besorgung des Medikamentes aus der Apotheke, abgdeckt ist. - Herstellung / Verkauf von Medikamenten / Drogen aus apothekenpflichtigen Rezepturen.
Der THP darf die Zusammenstellung rezeptieren. Die Zusammenstellung und auch der Verkauf erfolgt über die Apotheke. - Fernbehandeln, d.h. behandeln ohne ein Tier je gesehen oder untersucht zu haben. Das gilt auch dann, wenn “nur” eine Bioresonanzanalyse durch den Tierheilpraktiker gemacht werden soll.